Satzung

Satzung der Bunten Liga Aachen

1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der am 25.06.1991 in Aachen gegründete Verein führt den Namen „Bunte Liga – Vereinigung zur Förderung der freizeitorientier­ten und undogmatischen Sportkultur“. Er ist Mitglied im Internationalen Sportverein Aachen.
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er ist in das Vereinsre­gister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.3 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere seiner spaßzentrierten und nicht lei­stungsbetonten Ausgestaltung, der sportlichen Jugendhilfe, der Ausländerintegration und der Behindertenintegration.

1.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

2 Erwerb der Mitgliedschaft

2.1 Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

2.2 Der Verein führt als Mitglieder:
– Ordentliche Mitglieder
– Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren.

2.3 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

2.4 Sportgruppen, die der Bunten Liga beitreten möchten, können für ihre Sportler einen Sammelantrag zur Aufnahme in den Verein stellen. Sämtliche darin benannten Sportler bestätigen durch ihre Unterschrift ihren Beitrittsantrag zum Verein.

2.5 Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3 Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

3.2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsfüh­renden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.3 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
– wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
– wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

Ein Ausschluss kann nur von der Mitgliederversammlung ausge­sprochen werden.

4 Beiträge

Mitgliedsbeiträge, Beiträge für Sportgruppen, sowie außerordent­liche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5 Stimmrecht und Wählbarkeit

5.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

5.2 Als Vorstandsmitglieder sind alle Vereinsmitglieder, vom voll­endeten 18. Lebensjahr an, wählbar.

6 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.5) sowie gegen einen Aus­schluss (§ 3.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsit­zenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht im Falle eines Ausschlusses die Mitgliedschaft.

7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

  • 8 Mitgliederversammlung

8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzu­berufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsit­zenden beantragt hat.

8.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Bunte-Liga-Echo sowie durch Aushang im Bunte-Liga-Büro. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

8.5 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte ent­halten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Verschiedenes.

8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtig­ten Mitglieder beschlossen werden.

9 Mitarbeiterkreis

9.1 Zum Mitarbeiterkreis gehören
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Kassenprüfer
c) freiwillige Mitglieder, die bereit sind, Aufgaben inner­halb des Vereins zu übernehmen.

9.2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zu­sammen.

9.3 Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister,
– dem Pressesprecher,
– drei Beisitzern.

10.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

10.3 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder zwei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

10.4 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand be­rechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

10.5 Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs­leiter und dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mit­gliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen­geschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

14 Ordnungen

14.1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Eine Änderung der Geschäfts­ordnung erfolgt ebenfalls durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

14.2. Zur Durchführung des Sport- und Spielbetriebs gibt sich der Verein eine Spielordnung. Diese wird jährlich von der Mitglie­derversammlung beschlossen.

14.3 Die unter 14.1 und 14.2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestand­teil dieser Satzung.

15 Auflösungsbestimmungen

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversamm­lung mit Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglie­der des Vereins beschlossen werden.

15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an den Internationalen Sportverein Aachen e.V. – Abteilung Bunte Liga -, mit der Auflage, es nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

16 Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung am 25.06.1991 beschlossene und von den Mitglieder-versammlungen am 04.02.1995 in § 1.1 und am 24.02.1996 in § 15.2 geänderte Fassung der Satzung ist mit Beschluss vom 24.02.1996 in Kraft.